vom 20.01.2006 - geändert durch die Mitgliederversammlung am 24.04.2010
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: Förderverein „Historische Region Lindstedt“ und wird im Folgenden Verein genannt.
- Sitz des Vereins ist: Förderverein „Historische Region Lindstedt“, c/o Gemeinde Lindstedt, Schulstraße 72, 39638 Lindstedt.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Salzwedel eingetragen und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereines ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens und traditionellen Brauchtums in der Region Lindstedt.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Rekonstruktion einer Niederadelsburg und einem damit verbundenem museumspädagogischen Konzept sowie Organisation und Durchführung von Kultur- und Bildungsveranstaltungen.
- Bewahrung des kulturhistorischen und naturräumlichen Erbes der Region durch die Entwicklung und Umsetzung von Projekten zu seiner Erforschung, Dokumentation oder Pflege und Erhaltung im Sinne einer nachhaltigen Landschaftsentwicklung und Landnutzung.
Zur Realisierung der Zwecke werden u. a. Beiträge von Mitgliedern erhoben, Sammlungen veranstaltet, Lotterien durchgeführt, Spenden, Schenkungen und Vermächtnisse angenommen sowie Wohltätigkeitsveranstaltungen durchgeführt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist ohne Gewinnerzielungsabsicht selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können sein:
- ordentliche Mitglieder;
- Ehrenmitglieder;
- und korporative Mitglieder.
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person werden. Für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ordentliche Mitglieder werden zu den Vereinsveranstaltungen eingeladen, haben jeweils 1 Stimme und besitzen aktives und passives Wahlrecht für alle Vereinsämter.
- In Würdigung langjähriger außerordentlicher Verdienste um den Verein oder der Förderung des Vereinszwecks kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands oder einzelner Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Bei der Abstimmung über die Ehrenmitgliedschaft müssen mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten für die Verleihung stimmen. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wird im nächsten Jahresbericht mit dem Text des Antrags und dem Text der Annahmeerklärung veröffentlicht. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt und haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
- Die korporative Mitgliedschaft kann von juristischen Personen, Vereinen, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und wirtschaftlichen Unternehmungen erworben werden. Die korporative Mitgliedschaft bedarf der konkreten vertraglichen Ausgestaltung durch den Vorstand und ist den Mitgliedern bekannt zu machen.
§5 Mitgliedsbeiträge
- Ordentliche Mitglieder und in Abhängigkeit vom Vertrag auch korporative Mitglieder sind zur jährlichen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragssatzung niedergeschrieben ist.
- Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und innerhalb des ersten Quartals des laufenden Geschäftsjahres auf das Vereinskonto einzuzahlen.
- Eine Änderung der Beitragshöhe tritt erst mit Anfang des nächsten Geschäftsjahres in Kraft.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod, bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung;
- Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden kann;
- durch Ausschluss auf Grund eines 2/3 Mehrheitsbeschlusses durch den Vorstand.
Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat. Vor dem Ausschluss durch den Vorstand muss dem Mitglied in angemessener Frist Gelegenheit zu persönlicher oder schriftlicher Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit seinem Beitrag mehr als 1 Jahr im Rückstand ist und trotz schriftlicher Erinnerung und nachfolgender schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Der Beschluss über einen Ausschluss ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Das Mitglied hat das Recht, binnen 4 Wochen nach Erhalt des Ausschlussbeschlusses bei der Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die über den Ausschluss dann endgültig entscheidet. Für den Widerruf des Ausschlusses ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand;
- der Beirat, der aus mindestens einem Kassenprüfer besteht;
- die Mitgliederversammlung.
§9 Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch zur Wahrnehmung der Aufgaben einsetzen.
- Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in geheimer Wahl gewählt. Eine Wahl durch offene Abstimmung ist zulässig, wenn kein Mitglied eine geheime Wahl fordert.
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden;
- dem stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem Schriftführer;
- dem Kassenwart;
- und den Beisitzern.
Die Wahl weiterer Beisitzer ist zulässig.
- Den Vorstand im Sinne § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Fall der Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
§10 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- die Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung des Vereins nach außen;
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins durch den Kassenwart;
- die Vorlage des Vereinsbericht durch den Vorsitzenden und Kassenbericht durch den Kassenwart;
- die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Der Vorstand kann einzelne seiner Aufgaben an Einzelbeauftragte übertragen. Diese Einzelbeauftragten sind den Organen des Vereins gegenüber rechenschaftspflichtig.
- Der Vorstand legt seine Geschäftsordnung selbständig fest.
§11 Vorstandssitzungen
- Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Darüber hinaus kann der Vorsitzende mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung eine Vorstandssitzung einberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Vorstandssitzung kann auch von mindestens zwei anderen Vorstandsmitgliedern einberufen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Fall der Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
- Die Vorstandssitzung wird vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied protokolliert. Das Protokoll wird vom Protokollführer unterzeichnet und den Vorstandsmitgliedern zugesandt. Einwendungen gegen das Protokoll können bis spätestens zur nächsten Vorstandssitzung vorgebracht werden.
§12 Beirat/Kassenprüfer
Der Kassenprüfer hat regelmäßig, mindestens aber vor jeder Neuwahl des Vorstands, eine Prüfung der Finanz- und Kassensituation des Vereins vorzunehmen. Er wird von der Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit Vorstandswahlen für 4 Jahre gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Mehrfache Wiederwahl des Kassenprüfers oder auch die Wahl mehrerer Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
§13 Mitgliederversammlung
- Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Jedes ordentliche Mitglied hat bei Beschlussfassungen eine Stimme. Ein Mitglied kann maximal zwei andere Mitglieder vertreten
- Die Mitgliederversammlung trifft alle grundlegenden Beschlüsse in Vereinsangelegenheiten. Dies betrifft:
- die Entgegennahme von Berichten und Entlastung des alten Vorstands;
- die Wahl des neuen Vorstands;
- die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder;
- endgültige Entscheidung bei Widerspruch gegen Beschlüsse des Vorstands;
- die Änderung der Satzung;
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- die Festsetzung der Mitgliedbeiträge;
- die Auflösung des Vereins.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder versandt.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht die Satzung ein höheres Mehrheitsverhältnis vorschreibt. Gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist keine Berufung möglich.
- Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, kann aus den Reihen der anwesenden Mitglieder des Vorstands ein Versammlungsleiter gewählt werden.
- Wahlen und Abstimmungen können offen oder auf Beschluss der anwesenden Mitglieder geheim und schriftlich erfolgen.
- Im Falle von Vorstandswahlen wird für die Dauer der Wahlen die Versammlungsleitung einem von der Mitgliederversammlung berufenen Wahlausschuss übertragen. Mitglieder, die für den neuen Vorstand kandidieren, dürfen diesem Wahlausschuss nicht angehören.
- Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer, im Falle seiner Verhinderung eines vom Versammlungsleiter ernannten Protokollführers, eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichen und den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist. Jedem Mitglied ist auf Wunsch Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung zu gewähren. Einwendungen können nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung bzw. bis zur auszugsweise gegebenenfalls auch vollständigen Veröffentlichung im nächsten Jahresbericht vorgebracht werden.
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
- wenn die Mehrheit des Vorstands sie für erforderlich erachtet;
- wenn mindestens 10 % der Mitglieder sie schriftlich mit Begründung beim Vorstand beantragen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
- Die Durchführung und Beschlussfassung außerordentlicher Mitgliederversammlungen unterliegt den Bestimmungen des § 11 – Mitgliederversammlung dieser Satzung.
§15 Satzungsänderung
- Satzungsänderungen sind nur auf Mitgliederversammlungen möglich und müssen in der Einladung als gesonderter Punkt der Tagesordnung ausgewiesen werden. Die gegenüber der bisher gültigen Satzung geänderten Punkte sind im Wortlaut beizufügen.
- Für eine Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über jeden geänderten Paragraphen der Satzung ist gesondert abzustimmen.
- Sobald die geänderte Satzung durch Eintrag in das Vereinsregister rechtswirksam geworden ist, ist sie durch Abdruck im nächsten Jahresbericht den Mitgliedern bekannt zu machen.
§16 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Vereins anwesend sein muss. Ist die einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, dann ist eine erneute außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
- Für die Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks soll das nach Abzug der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen dem gemeinnützigen Verein:
„Verein für Kultur- und Denkmalpflege Gardelegen und Umgebung e.V."
für seine Tätigkeit zur Förderung der kulturhistorischen Landschaftskultur zufallen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
§17 Änderungen und Zusätze
Vorstehende Satzung wurde am 24.04.2010 in Lindstedt, Schulstr.77 von der Mitgliederversammlung beschlossen.